III 35 E. 2b S. 39 f.). Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip sind neben dem primären Auslegungsmittel des Wortlauts die Entstehungsgeschichte des Vertrags wie Vorverhandlungen und Begleitumstände, Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss, Interessenlage, Zweck und Systematik des Vertrags, Verkehrsauffassung und -übung im Rahmen einer ganzheitlichen Auslegung zu würdigen (BGE 131 III 280 E. 3.1 S. 286 f.; JÄGGI PETER/GAUCH PETER/HARTMANN STEPHAN, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2014, N. 370 ff.