3.3. Im schweizerischen Vertragsrecht gilt gemäss konstanter Rechtsprechung bei Fragen des Konsenses und der Auslegung von Willenserklärungen der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Im Kon- sens- wie im Auslegungsstreit hat das Sachgericht daher zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben (BGE 123 III 35 E. 2b S. 39; BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632).