Dies zeige, dass sich der Kläger gegenüber der D. zur direkten Bezahlung des Werkpreises verpflichtet gefühlt habe. Ansonsten hätte er auch die Restzahlung von Fr. 18'500.00 nicht an die D. geleistet. Zudem habe Herr E. der D. mitgeholfen, Ziegel zu verlegen, was er sicher nicht getan hätte, wenn der Beklagte die Verantwortung für die Erstellung des Daches gehabt hätte. Der Kläger habe den Beweis für das Vorliegen eines Totalunternehmervertrages nicht erbracht (Beschwerde S. 6).