Am 12. November 2018 habe «F.» an alle ein letztes Angebot von rund Fr. 52'000.00 pauschal offeriert. Am 11. November 2018 habe Herr E. ausgeführt, am letzten Dienstag vor Ort habe ihm «Herr F.» Ausführungsdetails erklärt (Beschwerde S. 5). Der Zeuge F. habe ausgesagt, der Beklagte habe im Prinzip den Auftrag an die D. weitergeleitet. Dass der Zeuge E. die Sachlage im Sinne seines Bruders schildere, liege auf der Hand. Der Kläger habe die Beträge von Fr. 4'495.90 und Fr. 8'824.84 direkt an die D. geleistet. Dies zeige, dass sich der Kläger gegenüber der D. zur direkten Bezahlung des Werkpreises verpflichtet gefühlt habe.