Die Offerte sei oben gross bezeichnet mit «Der richtige Ansprechpartner für Ihr Vorhaben Wie organisieren planen und leiten Ihr Projekt», womit die vom Beklagten offerierten Arbeiten bezeichnet seien. Im Chatverkehr sei die Bezeichnung «GU» bloss an einer Stelle und nur durch den Kläger angeführt. Sämtliche anderen Stellen ignoriere die Vorinstanz. Der Kläger bzw. dessen Bruder hätten sich aktiv am Vertragsschluss, an der Preisgestaltung, an der Terminierung und der Detailausführung der Dachkonstruktion beteiligt.