3.2. Mit der Beschwerde bringt der Beklagte vor, er sei bloss Vermittler des Dachdeckers gewesen. Der Kläger habe sich aktiv um die Preisgestaltung mit dem ausführenden Unternehmen bemüht, mit ihm Details der Ausführung besprochen und Fachfragen diskutiert. Die Dachrenovation sei unter aktivem Einbezug und Einmischung durch den Kläger bzw. dessen Bruder erfolgt. Er habe sich neben dem Kläger und dessen Bruder in organisatorischer Hinsicht für die Dachsanierung engagiert. Den von der D. offerierten Werkpreis habe er 1:1 an den Kläger weitergeleitet und in die Offerte bzw. Vertrag vom 14. November 2018 übernommen (Beschwerde S. 4).