Der Zeugenaussage von Herrn E. sei zu entnehmen, dass er davon ausgegangen sei, der Beklagte sei als GU tätig (angefochtener Entscheid E. 4.3.6). Unter Würdigung der Gesamtumstände sei zum Ergebnis zu gelangen, dass der Kläger die Offerte des Beklagten als Erklärung zum Abschluss eines Generalunternehmervertrages habe verstehen dürfen und ein Totalunternehmervertrag zustande gekommen sei (angefochtener Entscheid E. 4.3.8).