Entgegen dem Beklagten könne nicht davon gesprochen werden, E. habe de facto die Bauleitung innegehabt. Der Zeuge F. habe ausgesagt, E. habe ihm und seinem Team keine Weisungen erteilt und der Beklagte habe die Arbeiten auf der Baustelle kontrolliert (angefochtener Entscheid E. 4.3.7). Aus der Befragung des Zeugen F. sei zu schliessen, dass der Beklagte die D. mit der Umsetzung der Dachsanierung betraut habe. Der Zeugenaussage von Herrn E. sei zu entnehmen, dass er davon ausgegangen sei, der Beklagte sei als GU tätig (angefochtener Entscheid E. 4.3.6).