Nach den Dachsanierungsarbeiten sei der Beklagte in ständigem Kontakt mit der D. gestanden und um die Mängelbehebung bemüht gewesen (angefochtener Entscheid E. 4.3.4). In der E-Mail vom 6. Februar 2019 habe der Beklagte ausgeführt, der Kläger könne Fr. 18'500.00 direkt an die H. überweisen unter Entzug einer allfälligen Haftung und Gewährleistung seinerseits. Dies ergebe nur Sinn, wenn ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei (angefochtener Entscheid E. 4.3.5). Entgegen dem Beklagten könne nicht davon gesprochen werden, E. habe de facto die Bauleitung innegehabt.