Aus der «Rechnung Dachsanierung» vom 27. Januar 2019 gehe hervor, dass der Beklagte für die vorgenommene Dachsanierung alleine und in seinem eigenen Namen Rechnung gestellt habe (angefochtener Entscheid E. 4.3.3). Dem Chatprotokoll sei zu entnehmen, dass der Beklagte bereits am 10. November 2018 als GU angeschrieben worden sei, ohne dass der Beklagte eine vermeintlich andere Sicht der Dinge klargestellt habe, sondern in der später erstellten Offerte vom 14. November 2018 das Kürzel GU auch verwendet habe. Nach den Dachsanierungsarbeiten sei der Beklagte in ständigem Kontakt mit der D. gestanden und um die Mängelbehebung bemüht gewesen (angefochtener Entscheid E. 4.3.4).