3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag liege das als «Offerte Dachsanierung 2018/2019» bezeichnete Dokumente zugrunde (angefochtener Entscheid E. 4.3.2). Darin habe sich der Beklagte als einziger Vertragspartner des Klägers aufgeführt und als GU bezeichnet. Zudem habe er darin sämtliche am Dach vorzunehmenden -5-