Es ist strittig, ob der Beklagte dem Kläger Kostenersatz für vorgenommene Ersatzmassnahmen infolge mangelhafter Dachsanierung schuldet. Während sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, zwischen ihm und dem Beklagten sei ein General- bzw. Totalunternehmervertrag über die Sanierung des Daches zustande gekommen (act. 2; Beschwerdeantwort S. 5), bestreitet der Beklagte das Bestehen eines General- bzw. Totalunternehmervertrags über die Dachsanierung (act. 15; Beschwerde S. 4). Vielmehr habe es sich um einen Auftrag zur Organisation, Planung und Leitung der Dachrenovation gehandelt, weshalb ihn keine werkvertragliche Haftung treffe (act. 17).