2. Zur Sanierung der Fassade des Mehrfamilienhauses Nr. XX an der X-strasse 24 in S. schlossen die Parteien unbestrittenermassen einen Werkvertrag miteinander ab (act. 2 und 15). Während der Fassadensanierung hat sich gezeigt, dass das Dach ebenfalls sanierungsbedürftig war (act. 2 und 15). Es erfolgte eine Dachsanierung, welche durch die D. ausgeführt wurde (act. 2 und 17). Es ist strittig, ob der Beklagte dem Kläger Kostenersatz für vorgenommene Ersatzmassnahmen infolge mangelhafter Dachsanierung schuldet.