3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'110.00 zu bezahlen. 2. 2.1. Der Beklagte erhob gegen den ihm in begründeter Ausfertigung am 26. August 2021 zugestellten Entscheid vom 13. Januar 2021 am 27. September 2021 Beschwerde und beantragte: 1. In Aufhebung des Urteils vom 13. Januar 2021 des Gerichtspräsidiums Zofingen sei die Klage abzuweisen. 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.