3. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. iur. Wilhelm Boner, Rechtsanwalt, Aarau, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird dem Beklagten zu 30 % mit Fr. 1'050.00 und der Klägerin zu 70 % mit Fr. 2'450.00 auferlegt, zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber unter dem Vorbehalt der Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen vorgemerkt. 5. Die Klägerin hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten 40 % von dessen gerichtlich auf Fr. 2'237.25 festgelegten Anwaltskosten für das Berufungsverfahren, somit Fr. 894.90 zu ersetzen. Zustellung an: [...]