Unter Berücksichtigung der Ab- und Zuschläge (20 % Abzug für fehlende Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]) sowie unter Berücksichtigung der Spesen und Auslagen von Fr. 277.30 (gemäss Kostennote vom 28. Oktober 2021) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Entschädigung von Fr. 2'237.25, wovon die Klägerin dem Beklagten Fr. 894.90 zu ersetzen hat. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 12. August 2021 aufgehoben es wird stattdessen wie folgt neu erkannt: