Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten 40 % der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Bei einem durchschnittlichen Verfahren betreffend erstmalige Festsetzung des Kindesunterhalts ist praxisgemäss von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b und lit. d Satz 1 AnwT; AGVE 2020 Nr. 60 S. 494 f.) auszugehen. Unter Berücksichtigung der Ab- und Zuschläge (20 % Abzug für fehlende Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT];