11. Der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung im Umfang von rund 70 %. Bei diesem Verfahrensausgang ist die obergerichtliche Spruchgebühr, welche auf Fr. 3'500.00 festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 4 und 6 und 11 Abs. 1 VKD), dem Beklagten zu 30 % mit Fr. 1'050.00 und der Beklagten zu 70 % mit Fr. 2'450.00 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), aufgrund der beidseits gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch unter dem Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten 40 % der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen.