10. 10.1. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. - 19 - 10.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (lit. b). 10.3. Aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.