Eine Steigerung der vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge rechtfertigt sich dementsprechend nicht; er ist auf seinen Berufungsanträgen zu behaften, auch in dieser Phase weiterhin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.00 zu leisten. 9. Gemäss Art. 301a lit a und c ZPO ist im Entscheid anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird und welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich von Amtes wegen zu ergänzen. Mangels massgeblichen Vermögens beider Parteien beschränken sich die Angaben im nachfolgenden Dispositiv auf das jeweilige Einkommen.