Der Überschuss des Beklagten über sein familienrechtliches Existenzminimum ist somit ungefähr deckungsgleich mit dem ungedeckten familienrechtlichen Existenzminimum von C.. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dass die Klägerin sich (neben ihrer Erziehungsleistung) im Umfang von rund Fr. 100.00 (aus ihrem Überschuss) am Barbedarf von C. beteiligt. Der vom Beklagten zu bezahlende Unterhalt ist damit (in Übereinstimmung mit seinem Berufungsantrag) auf Fr. 750.00 festzusetzen.