8.9. In der Phase vom Eintritt von C. in die Oberstufe bis zum 31. Oktober 2036 (Vollendung des 16. Altersjahres) ist der Klägerin ein Einkommen von Fr. 2'880.00 anzurechnen. Ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 2'017.45 und ihr familienrechtliches Existenzminimum Fr. 2'327.05 (unter Berücksichtigung der Kommunikations- und Versicherungspauschale und der VVG-Prämien wie in der vorherigen Phase sowie eines aufgrund des höheren Einkommens erhöhten Steueraufwands von Fr. 120.00 [ohne Steueranteil des Kindes von Fr. 40.00]). Die Klägerin kann - 18 -