2x Fr. 150.00]). An die VVG-Prämien ist den Beteiligten daher nur noch je ein ungefähr anteilsmässiger Betrag anzurechnen (Fr. 15.00 beim Beklagten, Fr. 10.00 bei der Klägerin und Fr. 20.00 bei C.). Damit beträgt der vom Beklagten zu bezahlende Unterhalt von C. in dieser Phase Fr. 795.00 (ungedecktes Existenzminimum Fr. 750.00 + Steueranteil Fr. 25.00 + Anteil VVG-Prämien Fr. 20.00). Der Betreuungsunterhalt beläuft sich auf Fr. 75.00 (Betreibungsrechtliches Existenzminimum der Klägerin Fr. 1'670.00 + Steuern Fr. 45.00 + Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 150.00 + Fr. 10.00 Anteil VVG-Prämien ./. Fr. 1'800.00 Einkommen der Klägerin).