8.8. In der Phase vom 31. Oktober 2030 (Vollendung 10. Altersjahr) bis zum Eintritt in die Oberstufe von C. ist in deren betreibungsrechtlichem Existenzminimum ihr um Fr. 200.00 erhöhter Grundbedarf (neu: Fr. 600.00) zu berücksichtigen. Es stehen damit Fr. 200.00 weniger zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums der Beteiligten bzw. zur Überschussverteilung zur Verfügung. Nach Berücksichtigung der Steuern und der Kommunikations- und Versicherungspauschale bleibt nur noch ein Überschuss von Fr. 46.00 (Einkommen Beklagter Fr. 4000.00 + Einkommen Klägerin Fr. 1'800.00 ./.