Fr. 146.70 VVG-Prämien [Fr. 47.60 Beklagte + - 17 - Fr. 39.60 Klägerin + Fr. 59.50 C.] sind nach sogenannten "grossen und kleinen Köpfen" auf den Beklagten (Fr. 65.55) und C. (Fr. 32.75) zu verteilen. Der Betreuungsunterhalt hingegen partizipiert nicht am Überschuss (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Der vom Beklagten zu bezahlende Barunterhalt beträgt damit in dieser Phase gerundet Fr. 665.00 (Fr. 550.00 ungedecktes betreibungsrechtliches Existenzminimum + Fr. 25.00 Steueranteil + Fr. 59.50 VVG-Prämien + Fr. 32.75 Überschussanteil) und der Betreuungsunterhalt gerundet Fr. 105.00 (Fr. 1'670.00 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Klägerin + Fr.