davon entfällt in Anbetracht des Verhältnisses der Einnahmen des Kindes (Unterhaltsbeiträge, Kinderzulagen) zum gesamten von der Klägerin zu versteuerndem Einkommen ein Steueranteil von Fr. 25.00 auf das Kind (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Im Weiteren ist bei beiden Elternteilen eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von je Fr. 150.00 zu berücksichtigen. Im Übrigen reichen die Mittel auch zur Deckung der VVG- Prämien der Beteiligten aus.