8.7. 8.7.1. In der Phase vom Kindergarteneintritt von C. bis zum 31. Oktober 2030 (Vollendung 10. Altersjahr) ist der Klägerin neu ein Einkommen von Fr. 1'800.00 anzurechnen und ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 1'670.00. Der Beklagte hat nach wie vor Fr. 550.00 an den Barunterhalt von C. zu bezahlen, damit deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gedeckt ist. Nach dieser Zahlung verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 545.00 und der Klägerin von Fr. 130.00. Somit ist, soweit die Mittel dafür ausreichen, auch das familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten zu berücksichtigen.