8.6. In der Phase vom 1. April 2022 bis zum Kindergarteneintritt von C. beträgt das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin neu Fr. 1'670.00. Mit ihrem Einkommen von Fr. 800.00 vermag sie dieses nach wie vor nicht zu decken. Es bleibt somit bei einem Barunterhalt von Fr. 550.00 und einem Betreuungsunterhalt von Fr. 545.00. Neu ist nur noch ein Anteil von Fr. 325.00 am Betreuungsunterhalt ungedeckt.