vgl. oben E. 6). Ihr Defizit beträgt somit Fr. 1'345.00. Entsprechend seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit hat der Beklagte daher einen Betreuungsunterhalt von gerundet Fr. 545.00 zu bezahlen (Überschuss von Fr. 1'096.00 ./. Barbedarf von Fr. 550.00). Ein Anteil von Fr. 800.00 am Betreuungsunterhalt bleibt ungedeckt. - 16 -