8.5. In der Phase von August 2021 bis März 2022 ist dem Beklagten ein Einkommen von Fr. 4'000.00 anzurechnen. Bei einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 2'904.00 bleibt ihm somit ein Überschuss von Fr. 1'096.00. Damit kann er den Barbedarf der Tochter von Fr. 550.00 voll decken. Der Klägerin wird in dieser Phase ein Einkommen von Fr. 800.00 angerechnet (vgl. oben E. 4). Ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 2'145.00 (Grundbetrag Fr. 1'100.00, Wohnkosten Fr. 930.00, Verpflegungskosten Fr. 50.00, Arbeitswegkosten Fr. 65.00; vgl. oben E. 6).