8.4. Im Juli 2021 bleibt erneut mangels Leistungsfähigkeit an sich kein Raum für die Verpflichtung zur Bezahlung eines Kinderunterhaltsbeitrags, der Beklagte ist aber wiederum auf seiner Bereitschaft zur Bezahlung von Fr. 550.00 zu behaften (vgl. oben E. 3.6). Damit ist der Barbedarf gedeckt, Betreuungsunterhalt (ungedecktes Existenzminium der Klägerin von Fr. 1'445.00) kann der Beklagte nicht leisten.