8.2. In der Phase von Januar bis April 2021 konnte der Beklagte sein eigenes betreibungsrechtliches Existenzminimum mit seinem Einkommen nicht decken. Dennoch hat er mit seinen Berufungsanträgen seine Bereitschaft bekundet, auch in dieser Phase Fr. 550.00 an Kindesunterhalt zu bezahlen, worauf er zu behaften ist. Damit ist der Barbedarf voll gedeckt, ungedeckt bleibt der Betreuungsunterhalt von Fr. 2'130.00.