8.1. In der Phase von November 2020 bis Dezember 2020 erzielte der Beklagte einen Überschuss von gerundet Fr. 2'265.00 (eigenes Einkommen Fr. 5'167.55 ./. betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'904.00). Damit kann er den Barbedarf der Tochter von Fr. 550.00 voll decken und zusätzlich Fr. 1'715.00 Betreuungsunterhalt bezahlen. Die Klägerin weist in dieser Phase ein Defizit von Fr. 2'130.00 auf (= betreibungsrechtliches - 15 - Existenzminimum, kein Einkommen), welches von diesem Betreuungsunterhalt nur teilweise gedeckt wird. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen damit Fr. 415.00.