6.4. Für die Arbeitswegkosten gewährt die Vorinstanz der Klägerin einen Betrag von Fr. 80.00 bis zum Eintritt der Tochter in die Oberstufe und von Fr. 200.00 danach, während dem Beklagten durchwegs Fr. 300.00 angerechnet werden (angefochtener Entscheid E. 3.5.1. f.). Nachdem bei beiden Parteien keine stabile Anstellungssituation vorliegt und kaum zu prognostizieren ist, wo und in welchem Beruf sie in Zukunft arbeiten werden, erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, bei beiden von den gleichen Arbeitswegkosten auszugehen, bei der Klägerin wiederum jeweils angepasst auf das von ihr verlangte Arbeitspensum.