Der Betrag von Fr. 176.00 erscheint nachvollziehbar für die Phase zwischen dem Eintritt der Tochter in die Oberstufe und dem Erreichen ihres 16. Altersjahres, in welcher der Klägerin eine 80-prozentige Arbeitstätigkeit zugemutet wird, wobei der Betrag von Fr. 176.00 80 % des dem Beklagten gewährten Betrages von Fr. 220.00 entspricht. Folgerichtig ist der Klägerin aber für die Phase ab Eintritt der Tochter in den Kindergarten bis zum Eintritt in die Oberstufe entsprechend dem ihr zugemuteten 50-prozentigen Arbeitspensum ein Betrag für auswärtige Verpflegung von Fr. 110.00 zu gewähren, und nach dem Erreichen des 16. Altersjahrs der Tochter entsprechend dem 100-prozentigen Pen-