6.3. Für die auswärtige Verpflegung gewährt die Vorinstanz der Klägerin bis zum Eintritt der Tochter in die Oberstufe Fr. 0.00 und danach Fr. 176.00 (angefochtener Entscheid E. 3.5.1. f.). Der Betrag von Fr. 176.00 erscheint nachvollziehbar für die Phase zwischen dem Eintritt der Tochter in die Oberstufe und dem Erreichen ihres 16. Altersjahres, in welcher der Klägerin eine 80-prozentige Arbeitstätigkeit zugemutet wird, wobei der Betrag von Fr. 176.00 80 % des dem Beklagten gewährten Betrages von Fr. 220.00 entspricht.