6.2. Bei den Krankenkassenprämien der Klägerin hat die Vorinstanz bis zum Eintritt der Tochter in die Oberstufe ein Betrag von Fr. 0.00 angenommen mit Verweis auf die der Klägerin zustehende Prämienverbilligung (angefochtener Entscheid E. 3.5.1./3). Dies wird nicht gerügt und erscheint mit Blick auf das noch geringe eigene Einkommen nachvollziehbar. Für die Zeit danach hat die Vorinstanz ohne Begründung einen Betrag von Fr. 350.00 eingesetzt.