Ausweislich des Auszugs aus dem neuen Mietvertrag (Beilage zur Eingabe vom 27. April 2022) beträgt der Bruttomietzins für die Wohnung, welche die Klägerin seit 1. April 2022 zusammen mit ihrem Lebenspartner und dem Kind C. bewohnt, Fr. 1'620.00. Davon ist ihr die Hälfte (Fr. 810.00) abzüglich des Wohnkostenanteils von C. von Fr. 250.00 anzurechnen, ausmachend Fr. 560.00. Sodann ist bei ihr ab diesem Zeitpunkt mit Fr. 850.00 der hälftige Grundbetrag für ein Konkubinatspaar zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3).