6. 6.1. 6.1.1. Bei der Klägerin ging die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3.5.) bei der Berechnung des Existenzminimums für alle Phasen von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 und Wohnkosten von Fr. 930.00 aus (Fr. 1'180.00 gemäss Mietvertrag ./. Wohnkostenanteil der Tochter von Fr. 250.00). Der Beklagte macht dazu geltend, die Klägerin lebe inzwischen in einer festen Lebenspartnerschaft, weshalb ihr nur der hälftige Grundbetrag für Konkubinatspartner (Fr. 850.00) und zwei Drittel der Wohnkosten anzurechnen seien (Berufung Ziff.II/7).