5.4. 5.4.1. Im Weiteren berücksichtigt der Beklagte in seiner eigenen Existenzminimumberechnung gemäss Berufung ohne weitere Begründung einen Betrag von Fr. 300.00 für Steuern. Für Beiträge an die 3. Säule möchte er sich einen Betrag von Fr. 480.00 anrechnen lassen, insbesondere da er nicht über eine 2. Säule verfüge (Berufung Ziff.II/4.3.). 5.4.2. Zu den Beiträgen für die 3. Säule führte die Vorinstanz aus, diese seien nicht im Existenzminimum zu berücksichtigen, insbesondere da auch die Klägerin nicht über eine zweite oder dritte Säule verfüge und bei beiden Parteien keine guten finanziellen Verhältnisse vorlägen (angefochtener Entscheid E. 3.5.1./5).