5.3. 5.3.1. Zu den (weiteren) Gesundheitskosten ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, der Beklagte habe eine seltene Erbkrankheit (XX-Erkrankung), die immer wieder ärztliche Untersuchungen und Behandlungen notwendig machten. Es seien daher Fr. 100.00 für weitere Gesundheitskosten im Rahmen der Franchise und des Selbstbehalts einzusetzen. 5.3.2. Mit der Berufung verlangt der Beklagte eine angemessene Erhöhung der berücksichtigten Gesundheitskosten infolge Risiken bezüglich der latenten schwierigen chronischen Situation (Berufung Ziff.II/4.4).