5.2.2. Mit der Berufung bringt der Beklagte dazu vor, er habe die feste Absicht, in nächster Zukunft in eine eigene Wohnung – je nach Schwergewicht bzw. Hauptort seiner beruflichen Tätigkeiten – zu ziehen. Somit müsse ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 und betreffend Wohnkosten ein durchschnittlicher Mietzins für eine 2-3-Zimmerwohnung von Fr. 1'200.00 zzgl. Nebenkosten, mindestens Fr. 1'350.00, angerechnet werden (Berufung Ziff.II/4.2.).