5. 5.1. Das Existenzminimum des Beklagten legte die Vorinstanz für alle Phasen auf Fr. 2'904.05 fest (Grundbetrag Fr. 1'100.00, Wohnkosten Fr. 800.00, Krankenkasse Fr. 384.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Arbeitswegkosten Fr. 300.00, weitere Gesundheitskosten Fr. 100.00). 5.2. 5.2.1. Beim Grundbetrag und den Wohnkosten berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beklagte bei seinen Eltern wohnt.