4.3. Das von der Vorinstanz festgelegte Einkommen der Klägerin wird im Berufungsverfahren von keiner Partei substanziiert gerügt. Der Beklagte bringt zwar vor (Berufung N. 7), die Klägerin sei bereits wieder in einer Anstellung im Gastgewerbe tätig; inwiefern sie dabei aber mehr als die ihr von der Vorinstanz angerechneten Fr. 800.00 verdienen soll, ist nicht ersichtlich und ergibt sich aus den beklagtischen Ausführungen nicht. Von Amtes wegen ist aber insofern eine Korrektur vorzunehmen, als einerseits die (nach dem Schulstufenmodell bis zum Kindergarteneintritt nicht zur Erzielung eines eigenen Einkommens verpflichtete) Klägerin nicht bereits ab der Geburt der Tochter am tt.mm.