4.2. Wenn ein Elternteil gemeinsame Kinder zu betreuen hat, bemisst sich der Umfang der zumutbaren Erwerbstätigkeit grundsätzlich nach dem sog. Schulstufenmodell, wonach eine 50%-Erwerbstätigkeit ab dem Beginn der Schulpflicht des jüngsten Kindes (in Kanton Aargau also ab dem Eintritt in den Kindergarten, vgl. § 4 Abs. 1 Schulgesetz), eine 80%-Erwerbstätigkeit ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I und eine 100%-Erwerbstätigkeit ab dessen vollendeten 16. Altersjahr zumutbar ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; 144 III 481 E. 4.7.6. ff.).