Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe die Klägerin mit dem Kindergarteneintritt von C. eine Erwerbstätigkeit von 50 % und ab Eintritt in die Oberstufe eine Erwerbstätigkeit von 80 % aufzunehmen. Als gelernte Hotelfachfrau ohne langjährige Berufspraxis sei von einem möglichen und zumutbaren Erwerbseinkommen bei 100% von Fr. 4'100.00 brutto, das heisst ungefähr Fr. 3'600.00 netto, auszugehen. Das entspreche bei einem Pensum von 50 % ungefähr einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'800.00 und bei einem Pensum von 80 % einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'880.00.