3.9. Dem Beklagten war es somit ab dem Zeitpunkt, ab dem er von der Obliegenheit zur Erzielung eines bestimmten Einkommens Kenntnis hatte, möglich und zumutbar, einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'000.00 zu erzielen, wie er dies bereits im Jahr 2020 ohne Berücksichtigung des Sondereinsatzes bei der D. AG getan hat und wie es auch in seinem angestammten Beruf möglich ist. Hingegen kann entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass er dauerhaft (wie im Jahr 2020) ein Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 oder mehr erzielen kann. Ab August 2021 ist dem Beklagten somit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 anzurechnen.