3.8. Gemäss den Angaben des Beklagten in der Stellungnahme an die Vorinstanz vom 28. Juni 2021 (N. 2.2., act. 73) wäre sein monatliches Einkommen im Jahr 2020 ohne den ausserordentlichen Zusatzeinsatz bei der D. AG um rund Fr. 1'200.00 tiefer ausgefallen. Gemäss diesen Angaben wäre das monatliche Einkommen ohne diesen Zusatzeinsatz somit bei knapp Fr. 4'000.00 gelegen (Fr. 5'167.55 ./. Fr. 1'200.00).