3.6. Für das Jahr 2021 behauptet der Beklagte für die Monate Januar bis Juli 2021 mit Verweis auf den Auszug seines Bankkontos (Berufungsbeilage 5) und eine selbst erstellte Liste (Berufungsbeilage 6) ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 2'020.70. In der erwähnten Liste wird für den Januar 2021 der Arbeitgeber E. GmbH zwar erwähnt, der aus diesem Arbeitsverhältnis fliessende und aus dem Kontoauszug ersichtliche Lohn für diesen Monat von Fr. 802.95 aber nicht berücksichtigt. Die anderen Angaben auf der Liste stimmen mit dem Kontoauszug überein und werden auch nicht bestritten. Daraus ergeben sich folgende monatliche Einkommen: