3.3. Die Klägerin bringt dazu vor, es sei nicht von einem (zufälligen) Durchschnittseinkommen für den Zeitraum Januar bis Juli 2021 auszugehen. Der Beklagte könne sich nicht auf den Standpunkt stellen, er gehe nicht einem Vollzeitarbeitspensum nach. Massgeblich für die Eigenversorgungskapazität sei zwar das tatsächlich erzielte Einkommen. Schöpfe der Beklagte sein Leistungsvermögen indessen nicht voll aus, so dürfe ihm anstelle des tatsächlich erzielten ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden, soweit ihm eine entsprechende Einkommenssteigerung bei gutem Willen zumutbar und möglich sei. Die Vorinstanz sei unter Berücksichtigung -7-